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Wagner Fenster + Türen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

Diese AGB liegen allen unseren Angeboten zu Grunde. Abweichende Vereinbarungen und AGB gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen.

2. Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen, etc.

Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen, etc. bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Im Falle der Nichterteilung des Auftrags dürfen sie auch nicht genutzt werden, sondern sind unverzüglich zurückzugeben.

3. Angebote, Vertragsschluss und Vertragsbestandteile

3.1 Unsere Angebote sind – wenn nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist - freibleibend. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zu Stande.

3.2 Beinhaltet unser Angebot die Erbringung von Bauleistungen, so ist die VOB/B in der bei Angebotserstellung gültigen Fassung Teil unseres Angebots. Der Text dieser Regelung ist auf unserer Homepage unter ´Impressum´ jederzeit einsehbar.

3.3 Technische Regelwerke, Herstellervorgaben, Verbandsrichtlinien, etc. sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in unserem Angebot ausdrücklich genannt sind. Sie werden in diesem Fall in der bei Angebotserstellung gültigen Fassung Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn spätere Änderungen eine Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik darstellen.


4 Prüf- und Hinweispflichten

4.1 Wir sind verpflichtet, die Vorgaben des Auftraggebers auf Einhaltung des „Leitfaden zur Planung und Ausführung der Montage von Fenstern und Haustüren für Neubau und Renovierung“ der RAL-Gütegemeinschaft Fenster und Türen e.V. sowie auf Übereinstimmung mit den Anforderungen an die CE-Kennzeichnung unserer Produkte zu prüfen und ihn auf eventuelle Abweichungen hinzuweisen.

4.2 Darüber hinaus sind wir nicht verpflichtet, Vorgaben, Unterlagen, etc. des Auftraggebers (Pläne, Berechnungen, etc.) auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit, etc. zu prüfen. '

4.3 Wir sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Vertragsleistung für den vom Auftraggeber beabsichtigten konkreten Einsatzzweck geeignet ist.


5. Planungsleistungen / Nebenleistungen / Gerüste

5.1 Planungsleistungen jedweder Art erbringen wir nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich erwähnt sind.

5.2 Die Werkstattplanung fertigen wir ausschließlich zur internen Verwendung durch uns an. Eine Übergabe an den Auftraggeber erfolgt nicht.

5.3 Im Angebot nicht ausdrücklich genannte Leistungen (Hilfs-, Neben- und Unterstützungsleistungen) erbringen wir nicht.


6. Sicherheiten

6.1 Wir sind berechtigt, vom Auftraggeber jederzeit eine Sicherheit für die volle vertraglich vereinbarte Vergütung zu verlangen.

6.2 Stellt der Auftraggeber eine solche Sicherheit nicht innerhalb einer Woche nach Anforderung zur Verfügung, sind wir berechtigt, die Ausführung unserer Leistungen zu verweigern und - nach vorheriger Ankündigung - den Vertrag zu kündigen.

6.3 Im Falle der Kündigung haben wir Anspruch auf die volle vertraglich vereinbarte Vergütung, abzüglich ersparter Aufwendungen. Anderweitiger Erwerb ist nicht zu berücksichtigen.


7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung unserer Ansprüche gegen den Auftraggeber unser Eigentum (Vorbehaltsware).

7.2 Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf alle Ansprüche aus bereits geschlossenen und noch zu schließenden anderen Verträgen mit dem Auftraggeber.

7.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen bzw. im Rahmen von Werk- oder Werklieferungsverträgen zu verbauen. Er ist verpflichtet, bei dieser Weiterverwertung ebenfalls eine Eigentumsvorbehaltsvereinbarung zu vereinbaren.

7.4 Der Auftraggeber tritt bereits jetzt alle Forderungen und sonstigen Neben- und Sicherungsansprüche aus dieser Weiterverwertung an uns ab. Diese Forderungen dienen im gleichen Umfang unserer Absicherung, wie die Vorbehaltsware selbst.

7.5 Wird die Vorbehaltsware gemeinsam mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren, verkauft oder verbaut, so werden alle Forderungen aus der Weiterverwertung nur zu einem bestimmten (prozentualen) Anteil an uns abgetreten. Die Höhe ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungsbetrages, der auf die Vorbehaltsware entfällt, zum Rechungsbetrag, der auf die anderen mit verkauften oder verbauten Waren entfällt.

7.6 Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderung solange weiter berechtigt, bis wir die Abtretung gegenüber dem Dritten offenlegen oder dem Auftraggeber die weitere Einziehung untersagen. Wir werden von diesen Rechten keinen Gebrauch machen, solange der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Wir können aber jederzeit Auskunft und Abrechnung über den Stand der abgetretenen Forderungen verlangen.

7.7 Zu sonstigen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt.

7.8 Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die Vorbehaltsware ein, so können wir auch die Herausgabe der Vorbehaltsware an uns verlangen oder diese selbst abholen. Wir müssen den Auftraggeber allerdings zuvor zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anhalten und ihm eine angemessene Frist setzen. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so haben wir die Vorbehaltsware wieder an den Auftraggeber zurückzugeben. Die Kosten der Rücknahme durch uns (inklusive Lagerung und Versicherung) trägt der Auftraggeber.

7.9 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Vorbehaltsware unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

7.10 Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware und/oder die Höhe der abgetretenen Ansprüche die Summe der durch uns gesicherten Ansprüche gegen den Auftraggeber um mehr als 25 %, so geben wir auf entsprechende Aufforderung durch den Auftraggeber nach unserer Wahl Sicherheiten in dem Umfang frei, der erforderlich ist, den Wert der Sicherheiten auf 125 % der gesicherten Forderungen zu senken. 8. Kommunikation Vertragsrelevante Kommunikation mit uns erfolgt ausschließlich per Post oder per E-Mail.


9. Pflichten des Auftraggebers

9.1 Der Auftraggeber hat uns jederzeit auf Anforderung unverzüglich sämtliche Unterlagen und Informationen (Baugenehmigung, Pläne, Berechnungen, Meterriss, etc.) zur Verfügung zu stellen, die wir für die Ausführung unserer Leistungen benötigen.

9.2 Der Auftraggeber hat jederzeit dafür zu sorgen, dass die organisatorischen und logistischen Gegebenheiten der Baustelle so eingerichtet werden, dass wir unsere Leistungen störungsfrei erbringen können. Dies beinhaltet in jedem Fall die Verfügbarkeit einer Zuwegung zum Montageort, die mit LKW (40 t) befahrbar sein muss, angemessener Lagerflächen sowie die rechtzeitige Errichtung und öffentliche Abnahme aller erforderlichen Rüstungen.

9.3 Auf Anforderung hat der Auftraggeber eine Kopie der abgeschlossenen Bauwesenversicherung zu übergeben.

9.4. Auf Anforderung hat der Auftraggeber einen Finanzierungsnachweis zu erbringen. Die Nichterbringung berechtigt uns zur sofortigen Leistungseinstellung.


10. Termine / verzögerte Leistungserbringung

10.1 Liefer- und Ausführungstermine und -fristen, die von uns genannt werden, sind unverbindlich, es sei denn, wir bezeichnen sie ausdrücklich als verbindlich.

10.2 Wird die von uns geschuldete Leistung ganz oder teilweise durch Umstände verzögert, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. fehlende Baufreiheit, nicht rechtzeitige Übergabe erforderlicher Unterlagen durch den Auftraggeber, etc.), so verlängern sich die vereinbarten und/oder genannten Fristen/Termine. Die exakte Dauer der Verlängerung muss schriftlich vereinbart werden.

10.3 Entstehen uns durch die Verzögerung höhere Kosten als kalkuliert, so sind diese Kosten vom Auftraggeber zu übernehmen. Die exakte Höhe der Kosten ist schriftlich zu vereinbaren.

10.4 Wir werden den Auftraggeber unverzüglich von der Verzögerung und deren Konsequenzen unterrichten.

10.5 Wir sind berechtigt, die weitere Ausführung unserer Leistungen solange zu verweigern, bis die erforderlichen schriftlichen Vereinbarungen nach Ziffer 10.2 und 10.3 getroffen sind.

10.6 Dauert die Verzögerung länger als drei Monate, so kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen. In diesem Fall haben wir Anspruch auf die volle vertraglich vereinbarte Vergütung, abzüglich ersparter Aufwendungen. Anderweitiger Erwerb ist nicht zu berücksichtigen.

10.7 Werden die Übergabe oder die Montage unserer Leistungen auf Wunsch des Auftraggebers infolge seines sonstigen Verhaltens oder wegen fehlender Baufreiheit am Montageort um mehr als vier Wochen verzögert, sind wir berechtigt, für bereits hergestellte Bauteile oder Halbzeuge ein Lagergeld in Höhe von 2,0 % des vereinbarten Preises dieser Gegenstände für jeden angefangenen Monat der Verzögerung zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn wir den Auftraggeber bei Eintritt der Verzögerung nicht darauf hingewiesen haben. Beinhaltet der vereinbarte Preis auch Montageleistungen, so wird der Berechnung des Lagergeldes nur 80 % des Preises zu Grunde gelegt.

10.8 Eine vereinbarte Vertragsstrafe entfällt, sobald es zu einer - auch geringfügigen - Verzögerung gemäß Ziffer 10.2 und/oder 10.7 kommt.


11. Leistungsänderungen / Zusatzleistungen

11.1 Nach Vertragsschluss ist eine Änderung der von uns geschuldeten Leistungen (auch hinsichtlich der Maße und Materialien) grundsätzlich nicht mehr möglich.

11.2 Ist eine Änderung im Einzelfall technisch/organisatorisch noch möglich, führen wir diese erst aus, wenn eine schriftliche Einigung über die vom Auftraggeber für die Änderung zu zahlende Vergütung sowie den Umfang der hierfür zusätzlich zur Verfügung stehenden Ausführungszeit getroffen worden ist.

11.3 Unter den gleichen Voraussetzungen führen wir Zusatzleistungen (sofern möglich auch solche, die gemäß Ziffer 5 ausgeschlossen sind) aus.


12. Fälligkeit der Vergütung

12.1 Die Vergütung ist fällig, sobald die geschuldeten Leistungen im Wesentlichen mangelfrei erbracht bzw. übergeben sind.

12.2 Gleiches gilt für die Vergütung von Teilleistungen, die wir vereinbarungsgemäß oder auf Wunsch des Auftraggebers erbringen.


13. Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug

13.1 Sämtliche unserer Rechnungen sind - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist - binnen 10 Tagen ohne jeden Abzug zu begleichen.

13.2 Kommt der AG dieser Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nach, sind wir berechtigt, unsere Leistungen nach vorheriger Ankündigung einzustellen.

13.3 Zusätzlich sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. zu berechnen. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Verzugszinsen sind jedoch auf sonstige Verzugsschäden anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.


14. Anpassung der Vergütung

Soweit sich zwischen dem Angebotsdatum und dem Beginn der tatsächlichen Leistungserbringung unsere Einstandskosten (z.B. Rohstoffpreise, Energiekosten, Lieferantenpreise, Personalkosten, etc.) um mehr als 20 % erhöhen, sind wir berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten an den Auftraggeber weiter zu berechnen. Dies gilt nur, wenn wir den Auftraggeber auf die eingetretene Kostenerhöhung und die daraus für ihn resultierenden Mehrkosten hingewiesen haben und der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von einer Woche widersprochen hat. Widerspricht der Auftraggeber, so sind wir zur Kündigung des Vertrages berechtigt.


15. Abnahme / Übergabe

15.1 Sobald die geschuldeten Leistungen im Wesentlichen mangelfrei erbracht sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese schriftlich abzunehmen.

15.2 Bei reinen Lieferleistungen (d.h. immer dann, wenn wir Bauteile nur produzieren und ggf. liefern, aber nicht montieren), entfällt die schriftliche Abnahme und wird durch die Übergabe an den Auftraggeber ersetzt. Die Übergabe wird protokolliert (dies kann auch durch Unterzeichnung des Lieferscheins geschehen).

15.3 Das Vorliegen einzelner Mängel oder Restleistungen berechtigt den Auftraggeber nicht dazu, die Abnahme oder Übernahme zu verweigern. Sein Anspruch auf Mangelbeseitigung bzw. Erledigung der Restleistungen bleibt trotz Abnahme/Übernahme bestehen.

15.4 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme/Übernahme, so ist er nicht berechtigt, die Leistung zu nutzen.

15.5 Nutzt der Auftraggeber die Leistungen, so gilt dies - auch wenn er die Abnahme verweigert hat - als Abnahme/Übernahme. Dies gilt nicht, wenn die Lieferungen und/oder Leistungen nicht abnahmefähig waren und der Auftraggeber sie nur aus einer Zwangslage heraus in Nutzung nimmt.

15.6 Bezahlt der Auftraggeber unsere Schlussrechnung, so ist auch dies eine Abnahme unserer Leistungen.


16. Pflege

Fenster, Türen und sonstige bewegliche Teile unserer Lieferungen und Leistungen sind wartungsbedürftig. Sie behalten ihre volle Funktionsfähigkeit nur dann, wenn sie mindestens einmal jährlich von einem Fachmann gewartet werden. Pflegehinweise veröffentlichen wir auf unserer Internetseite.


17. Gewährleistung / Reklamation

17.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Lieferungen und/oder Leistungen unverzüglich nach Übergabe bzw. Erhalt zu prüfen und erkennbare Mängel schriftlich zu rügen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann er aus solchen Mängeln keine Ansprüche oder sonstige Rechte mehr ableiten.

17.2 Unwesentliche Maß- und/oder Farbabweichungen unserer Lieferung und/oder Leistungen (auch zwischen einzelnen Bauteilen) berechtigen – soweit sie nicht mit Funktionsbeeinträchtigungen verbunden sind – lediglich zur entsprechenden Minderung des Preises. Sonstige Ansprüche wegen derartiger Abweichungen sind ausgeschlossen.

17.3 Die visuelle Beurteilung der Oberflächen unserer Lieferungen und/oder Leistungen erfolgt anhand der Richtlinien des Verbandes Fenster + Fassaden, Walther-Kolb-Straße 1-7, 60594 Frankfurt/Main. Eine aktuelle Fassung dieser Richtlinien liegt in unseren Niederlassungen jederzeit zur Einsichtnahme bereit.

17.4 Werden berechtigte Mängel vom Auftraggeber schriftlich gerügt, so bessern wir nach unserer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist nach oder liefern - nach Rückgabe der mangelhaften Sache - Ersatz.

17.5 Schäden und/oder Gebrauchsbeeinträchtigungen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber unsere Lieferungen und/oder Leistungen unsachgemäß montiert oder verwendet oder unzureichend gewartet und gepflegt hat, stellen keine Mängel dar und unterfallen damit nicht der Gewährleistung. Gleiches gilt für natürlichen Verschleiß. Macht der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche geltend, ist er verpflichtet, uns auf entsprechende Anforderung die ordnungsgemäße Wartung und Pflege nachzuweisen.

17.6 Bei Lieferleistungen erfüllen wir unsere Gewährleistungsverpflichtungen (Nachbesserung oder Neulieferung) an unserem Firmensitz. Der Auftraggeber hat uns die mangelhafte Sache mithin auf seine Kosten und Gefahr an unserem Firmensitz zur Verfügung zu stellen und dort auch wieder in Empfang zu nehmen.

17.7 Rügt der Auftraggeber unberechtigt Mängel, so hat er uns alle daraus resultieren Aufwendungen zu ersetzen. Zu diesem Zwecke wird eine Pauschale für jeden von uns gefahrenen Kilometer von 1,00 € zzgl. Umsatzsteuer sowie für jede Mannstunde von 70,00 € zzgl. Umsatzsteuer vereinbart.


18. Abwendungsbefugnis

Sollten Streitigkeiten mit dem Auftraggeber entstehen und eine der Vertragsparteien deswegen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, ist die andere Partei berechtigt, zur Abwendung des Zurückbehaltungsrechtes eine Sicherheit zu stellen.


19. Haftung

19.1 Unsere Haftung für Schäden gleich welcher Art (Mangelfolgeschäden, Vermögensschäden, etc.) ist beschränkt auf die Leistungen unserer Haftpflichtversicherung. Deren Deckungssumme liegt bei 3 Mio. Euro. Eine Kopie der Police stellen wir auf Anforderung zur Verfügung.

19.2 Jeder einzelne Schaden muss konkret belegt werden. Pauschalbeträge sind unzulässig.

19.3 Der Haftungsausschluss gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder von Pflichten nach dem Produkthaftungsgesetz . Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.


20. Verbrauerstreitbeilegungsgesetz

Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle i.S.d. §36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teil und sind hierzu auch nicht verpflichtet.


21. Bonitätsprüfungen

Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.


22. Gerichtsstand / Rechtswahl

22.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit unseren Verträgen ist Chemnitz.

22.2 Auf unsere Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes Anwendung.


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