1. Geltungsbereich
Diese AGB liegen allen unseren
Angeboten zu Grunde. Abweichende Vereinbarungen und AGB gelten nur, wenn
wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen.
2. Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen, etc.
Kostenvoranschläge,
Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen, etc. bleiben unser Eigentum und
dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten
zugänglich gemacht werden. Im Falle der Nichterteilung des Auftrags
dürfen sie auch nicht genutzt werden, sondern sind unverzüglich
zurückzugeben.
3. Angebote, Vertragsschluss und Vertragsbestandteile
3.1
Unsere Angebote sind – wenn nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben
ist - freibleibend. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung zu Stande.
3.2 Beinhaltet unser Angebot die Erbringung von Bauleistungen,
so ist die VOB/B in der bei Angebotserstellung gültigen Fassung Teil
unseres Angebots. Der Text dieser Regelung ist auf unserer Homepage
unter ´Impressum´ jederzeit einsehbar.
3.3 Technische Regelwerke, Herstellervorgaben,
Verbandsrichtlinien, etc. sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in
unserem Angebot ausdrücklich genannt sind. Sie werden in diesem Fall in
der bei Angebotserstellung gültigen Fassung Vertragsbestandteil. Dies
gilt auch dann, wenn spätere Änderungen eine Änderung der allgemein
anerkannten Regeln der Bautechnik darstellen.
4 Prüf- und Hinweispflichten
4.1
Wir sind verpflichtet, die Vorgaben des Auftraggebers auf Einhaltung des
„Leitfaden zur Planung und Ausführung der Montage von Fenstern und
Haustüren für Neubau und Renovierung“ der RAL-Gütegemeinschaft Fenster
und Türen e.V. sowie auf Übereinstimmung mit den Anforderungen an die
CE-Kennzeichnung unserer Produkte zu prüfen und ihn auf eventuelle
Abweichungen hinzuweisen.
4.2 Darüber hinaus sind wir nicht
verpflichtet, Vorgaben, Unterlagen, etc. des Auftraggebers (Pläne,
Berechnungen, etc.) auf Richtigkeit, Vollständigkeit,
Widerspruchsfreiheit, etc. zu prüfen.
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4.3 Wir sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob die
Vertragsleistung für den vom Auftraggeber beabsichtigten konkreten
Einsatzzweck geeignet ist.
5. Planungsleistungen / Nebenleistungen / Gerüste
5.1 Planungsleistungen jedweder Art erbringen wir nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich erwähnt sind.
5.2
Die Werkstattplanung fertigen wir ausschließlich zur internen
Verwendung durch uns an. Eine Übergabe an den Auftraggeber erfolgt
nicht.
5.3 Im Angebot nicht ausdrücklich genannte Leistungen (Hilfs-, Neben- und Unterstützungsleistungen) erbringen wir nicht.
6. Sicherheiten
6.1
Wir sind berechtigt, vom Auftraggeber jederzeit eine Sicherheit für die
volle vertraglich vereinbarte Vergütung zu verlangen.
6.2 Stellt der Auftraggeber eine solche Sicherheit nicht
innerhalb einer Woche nach Anforderung zur Verfügung, sind wir
berechtigt, die Ausführung unserer Leistungen zu verweigern und - nach
vorheriger Ankündigung - den Vertrag zu kündigen.
6.3 Im Falle der Kündigung haben wir Anspruch auf die volle
vertraglich vereinbarte Vergütung, abzüglich ersparter Aufwendungen.
Anderweitiger Erwerb ist nicht zu berücksichtigen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung unserer
Ansprüche gegen den Auftraggeber unser Eigentum (Vorbehaltsware).
7.2 Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf alle Ansprüche
aus bereits geschlossenen und noch zu schließenden anderen Verträgen mit
dem Auftraggeber.
7.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen bzw. im Rahmen von Werk-
oder Werklieferungsverträgen zu verbauen. Er ist verpflichtet, bei dieser
Weiterverwertung ebenfalls eine Eigentumsvorbehaltsvereinbarung zu
vereinbaren.
7.4 Der Auftraggeber tritt bereits jetzt alle Forderungen und
sonstigen Neben- und Sicherungsansprüche aus dieser Weiterverwertung an
uns ab. Diese Forderungen dienen im gleichen Umfang unserer Absicherung,
wie die Vorbehaltsware selbst.
7.5 Wird die Vorbehaltsware gemeinsam mit anderen, nicht von uns
gelieferten Waren, verkauft oder verbaut, so werden alle Forderungen
aus der Weiterverwertung nur zu einem bestimmten (prozentualen) Anteil
an uns abgetreten. Die Höhe ergibt sich aus dem Verhältnis des
Rechnungsbetrages, der auf die Vorbehaltsware entfällt, zum
Rechungsbetrag, der auf die anderen mit verkauften oder verbauten Waren
entfällt.
7.6 Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der abgetretenen
Forderung solange weiter berechtigt, bis wir die Abtretung gegenüber dem
Dritten offenlegen oder dem Auftraggeber die weitere Einziehung
untersagen. Wir werden von diesen Rechten keinen Gebrauch machen,
solange der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen uns
gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Wir können aber jederzeit Auskunft
und Abrechnung über den Stand der abgetretenen Forderungen verlangen.
7.7 Zu sonstigen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
7.8 Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen uns gegenüber
nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die
Vorbehaltsware ein, so können wir auch die Herausgabe der Vorbehaltsware
an uns verlangen oder diese selbst abholen. Wir müssen den Auftraggeber
allerdings zuvor zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anhalten und ihm
eine angemessene Frist setzen. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt,
so haben wir die Vorbehaltsware wieder an den Auftraggeber
zurückzugeben. Die Kosten der Rücknahme durch uns (inklusive Lagerung
und Versicherung) trägt der Auftraggeber.
7.9 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der
Vorbehaltsware unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die
Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
7.10 Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware und/oder die Höhe
der abgetretenen Ansprüche die Summe der durch uns gesicherten Ansprüche
gegen den Auftraggeber um mehr als 25 %, so geben wir auf entsprechende
Aufforderung durch den Auftraggeber nach unserer Wahl Sicherheiten in
dem Umfang frei, der erforderlich ist, den Wert der Sicherheiten auf 125
% der gesicherten Forderungen zu senken.
8. Kommunikation
Vertragsrelevante Kommunikation mit uns erfolgt ausschließlich per Post
oder per E-Mail.
9. Pflichten des Auftraggebers
9.1
Der Auftraggeber hat uns jederzeit auf Anforderung unverzüglich
sämtliche Unterlagen und Informationen (Baugenehmigung, Pläne,
Berechnungen, Meterriss, etc.) zur Verfügung zu stellen, die wir für die
Ausführung unserer Leistungen benötigen.
9.2 Der Auftraggeber hat jederzeit dafür zu sorgen, dass die
organisatorischen und logistischen Gegebenheiten der Baustelle so
eingerichtet werden, dass wir unsere Leistungen störungsfrei erbringen
können. Dies beinhaltet in jedem Fall die Verfügbarkeit einer Zuwegung
zum Montageort, die mit LKW (40 t) befahrbar sein muss, angemessener
Lagerflächen sowie die rechtzeitige Errichtung und öffentliche Abnahme
aller erforderlichen Rüstungen.
9.3 Auf Anforderung hat der Auftraggeber eine Kopie der abgeschlossenen Bauwesenversicherung zu übergeben.
9.4. Auf Anforderung hat der Auftraggeber einen
Finanzierungsnachweis zu erbringen. Die Nichterbringung berechtigt uns
zur sofortigen Leistungseinstellung.
10. Termine / verzögerte Leistungserbringung
10.1
Liefer- und Ausführungstermine und -fristen, die von uns genannt
werden, sind unverbindlich, es sei denn, wir bezeichnen sie ausdrücklich
als verbindlich.
10.2 Wird die von uns geschuldete Leistung ganz oder teilweise
durch Umstände verzögert, die wir nicht zu vertreten haben (z.B.
fehlende Baufreiheit, nicht rechtzeitige Übergabe erforderlicher
Unterlagen durch den Auftraggeber, etc.), so verlängern sich die
vereinbarten und/oder genannten Fristen/Termine. Die exakte Dauer der
Verlängerung muss schriftlich vereinbart werden.
10.3 Entstehen uns durch die Verzögerung höhere Kosten als
kalkuliert, so sind diese Kosten vom Auftraggeber zu übernehmen. Die
exakte Höhe der Kosten ist schriftlich zu vereinbaren.
10.4 Wir werden den Auftraggeber unverzüglich von der Verzögerung und deren Konsequenzen unterrichten.
10.5 Wir sind berechtigt, die weitere Ausführung unserer
Leistungen solange zu verweigern, bis die erforderlichen schriftlichen
Vereinbarungen nach Ziffer 10.2 und 10.3 getroffen sind.
10.6 Dauert die Verzögerung länger als drei Monate, so kann der
Auftraggeber den Vertrag kündigen. In diesem Fall haben wir Anspruch auf
die volle vertraglich vereinbarte Vergütung, abzüglich ersparter
Aufwendungen. Anderweitiger Erwerb ist nicht zu berücksichtigen.
10.7 Werden die Übergabe oder die Montage unserer Leistungen auf
Wunsch des Auftraggebers infolge seines sonstigen Verhaltens oder wegen
fehlender Baufreiheit am Montageort um mehr als vier Wochen verzögert,
sind wir berechtigt, für bereits hergestellte Bauteile oder Halbzeuge
ein Lagergeld in Höhe von 2,0 % des vereinbarten Preises dieser
Gegenstände für jeden angefangenen Monat der Verzögerung zu berechnen.
Dies gilt nicht, wenn wir den Auftraggeber bei Eintritt der Verzögerung
nicht darauf hingewiesen haben. Beinhaltet der vereinbarte Preis auch
Montageleistungen, so wird der Berechnung des Lagergeldes nur 80 % des
Preises zu Grunde gelegt.
10.8 Eine vereinbarte Vertragsstrafe entfällt, sobald es zu
einer - auch geringfügigen - Verzögerung gemäß Ziffer 10.2 und/oder 10.7
kommt.
11. Leistungsänderungen / Zusatzleistungen
11.1
Nach Vertragsschluss ist eine Änderung der von uns geschuldeten
Leistungen (auch hinsichtlich der Maße und Materialien) grundsätzlich
nicht mehr möglich.
11.2 Ist eine Änderung im Einzelfall technisch/organisatorisch
noch möglich, führen wir diese erst aus, wenn eine schriftliche Einigung
über die vom Auftraggeber für die Änderung zu zahlende Vergütung sowie
den Umfang der hierfür zusätzlich zur Verfügung stehenden
Ausführungszeit getroffen worden ist.
11.3 Unter den gleichen Voraussetzungen führen wir
Zusatzleistungen (sofern möglich auch solche, die gemäß Ziffer 5
ausgeschlossen sind) aus.
12. Fälligkeit der Vergütung
12.1 Die Vergütung ist fällig, sobald die geschuldeten Leistungen im Wesentlichen mangelfrei erbracht bzw. übergeben sind.
12.2 Gleiches gilt für die Vergütung von Teilleistungen, die wir
vereinbarungsgemäß oder auf Wunsch des Auftraggebers erbringen.
13. Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug
13.1
Sämtliche unserer Rechnungen sind - soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist - binnen 10 Tagen ohne jeden Abzug zu begleichen.
13.2 Kommt der AG dieser Verpflichtung nicht oder nicht
vollständig nach, sind wir berechtigt, unsere Leistungen nach vorheriger
Ankündigung einzustellen.
13.3 Zusätzlich sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von
10 % p.a. zu berechnen. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche
bleiben unberührt. Verzugszinsen sind jedoch auf sonstige Verzugsschäden
anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns
kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
14. Anpassung der Vergütung
Soweit
sich zwischen dem Angebotsdatum und dem Beginn der tatsächlichen
Leistungserbringung unsere Einstandskosten (z.B. Rohstoffpreise,
Energiekosten, Lieferantenpreise, Personalkosten, etc.) um mehr als 20 %
erhöhen, sind wir berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten an
den Auftraggeber weiter zu berechnen. Dies gilt nur, wenn wir den
Auftraggeber auf die eingetretene Kostenerhöhung und die daraus für ihn
resultierenden Mehrkosten hingewiesen haben und der Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von einer Woche widersprochen hat. Widerspricht
der Auftraggeber, so sind wir zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
15. Abnahme / Übergabe
15.1
Sobald die geschuldeten Leistungen im Wesentlichen mangelfrei erbracht
sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese schriftlich abzunehmen.
15.2 Bei reinen Lieferleistungen (d.h. immer dann, wenn wir
Bauteile nur produzieren und ggf. liefern, aber nicht montieren),
entfällt die schriftliche Abnahme und wird durch die Übergabe an den
Auftraggeber ersetzt. Die Übergabe wird protokolliert (dies kann auch
durch Unterzeichnung des Lieferscheins geschehen).
15.3 Das Vorliegen einzelner Mängel oder Restleistungen
berechtigt den Auftraggeber nicht dazu, die Abnahme oder Übernahme zu
verweigern. Sein Anspruch auf Mangelbeseitigung bzw. Erledigung der
Restleistungen bleibt trotz Abnahme/Übernahme bestehen.
15.4 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme/Übernahme, so ist er nicht berechtigt, die Leistung zu nutzen.
15.5 Nutzt der Auftraggeber die Leistungen, so gilt dies - auch
wenn er die Abnahme verweigert hat - als Abnahme/Übernahme. Dies gilt
nicht, wenn die Lieferungen und/oder Leistungen nicht abnahmefähig waren
und der Auftraggeber sie nur aus einer Zwangslage heraus in Nutzung
nimmt.
15.6 Bezahlt der Auftraggeber unsere Schlussrechnung, so ist auch dies eine Abnahme unserer Leistungen.
16. Pflege
Fenster,
Türen und sonstige bewegliche Teile unserer Lieferungen und Leistungen
sind wartungsbedürftig. Sie behalten ihre volle Funktionsfähigkeit nur
dann, wenn sie mindestens einmal jährlich von einem Fachmann gewartet
werden. Pflegehinweise veröffentlichen wir auf unserer Internetseite.
17. Gewährleistung / Reklamation
17.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Lieferungen
und/oder Leistungen unverzüglich nach Übergabe bzw. Erhalt zu prüfen und
erkennbare Mängel schriftlich zu rügen. Kommt er dieser Verpflichtung
nicht nach, so kann er aus solchen Mängeln keine Ansprüche oder sonstige
Rechte mehr ableiten.
17.2 Unwesentliche Maß- und/oder Farbabweichungen unserer
Lieferung und/oder Leistungen (auch zwischen einzelnen Bauteilen)
berechtigen – soweit sie nicht mit Funktionsbeeinträchtigungen verbunden
sind – lediglich zur entsprechenden Minderung des Preises. Sonstige
Ansprüche wegen derartiger Abweichungen sind ausgeschlossen.
17.3 Die visuelle Beurteilung der Oberflächen unserer Lieferungen
und/oder Leistungen erfolgt anhand der Richtlinien des Verbandes
Fenster + Fassaden, Walther-Kolb-Straße 1-7, 60594 Frankfurt/Main. Eine
aktuelle Fassung dieser Richtlinien liegt in unseren Niederlassungen
jederzeit zur Einsichtnahme bereit.
17.4 Werden berechtigte
Mängel vom Auftraggeber schriftlich gerügt, so bessern wir nach unserer
Wahl innerhalb einer angemessenen Frist nach oder liefern - nach
Rückgabe der mangelhaften Sache - Ersatz.
17.5 Schäden und/oder Gebrauchsbeeinträchtigungen, die darauf
zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber unsere Lieferungen und/oder
Leistungen unsachgemäß montiert oder verwendet oder unzureichend
gewartet und gepflegt hat, stellen keine Mängel dar und unterfallen damit
nicht der Gewährleistung. Gleiches gilt für natürlichen Verschleiß.
Macht der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche geltend, ist er
verpflichtet, uns auf entsprechende Anforderung die ordnungsgemäße
Wartung und Pflege nachzuweisen.
17.6 Bei Lieferleistungen erfüllen wir unsere
Gewährleistungsverpflichtungen (Nachbesserung oder Neulieferung) an
unserem Firmensitz. Der Auftraggeber hat uns die mangelhafte Sache
mithin auf seine Kosten und Gefahr an unserem Firmensitz zur Verfügung
zu stellen und dort auch wieder in Empfang zu nehmen.
17.7 Rügt der Auftraggeber unberechtigt Mängel, so hat er uns
alle daraus resultieren Aufwendungen zu ersetzen. Zu diesem Zwecke wird
eine Pauschale für jeden von uns gefahrenen Kilometer von 1,00 € zzgl.
Umsatzsteuer sowie für jede Mannstunde von 70,00 € zzgl. Umsatzsteuer
vereinbart.
18. Abwendungsbefugnis
Sollten
Streitigkeiten mit dem Auftraggeber entstehen und eine der
Vertragsparteien deswegen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, ist
die andere Partei berechtigt, zur Abwendung des Zurückbehaltungsrechtes
eine Sicherheit zu stellen.
19. Haftung
19.1
Unsere Haftung für Schäden gleich welcher Art (Mangelfolgeschäden,
Vermögensschäden, etc.) ist beschränkt auf die Leistungen unserer
Haftpflichtversicherung. Deren Deckungssumme liegt bei 3 Mio. Euro. Eine
Kopie der Police stellen wir auf Anforderung zur Verfügung.
19.2 Jeder einzelne Schaden muss konkret belegt werden. Pauschalbeträge sind unzulässig.
19.3 Der Haftungsausschluss gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit
oder Vorsatz oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten
(Kardinalpflichten) oder von Pflichten nach dem Produkthaftungsgesetz .
Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht im Falle der Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit.
20. Verbrauerstreitbeilegungsgesetz
Wir
nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle i.S.d. §36
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teil und sind hierzu auch nicht
verpflichtet.
21. Bonitätsprüfungen
Zum
Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung
eines Vertragsverhältnisses verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in
deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.
22. Gerichtsstand / Rechtswahl
22.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit unseren Verträgen ist Chemnitz.
22.2 Auf unsere Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes Anwendung.
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